Häusliche Pflege

Aktualisiert 30.01.2024

Welche Rechte habe ich?

Viele pflegebedürftige Menschen möchten zuhause gepflegt werden statt in einem Pflege- oder Altersheim zu wohnen. Dort können sie von Angehörigen oder einem Pflegedienst oder beiden zusammen betreut werden und in ihrem gewohnten Umfeld bleiben. Wenn jemand zuhause gepflegt wird, nennt man das „ambulante“ oder „häusliche“ Pflege.

Die Kosten dafür werden zu einem Teil von den sogenannten Pflegekassen übernommen, sofern Sie pflegeversichert sind und die Pflegekasse Ihre Pflegebedürftigkeit festgestellt hat. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Pflegebedürftig – Was ist jetzt zu tun?“.

Hier erklären wir Ihnen Ihre Rechte als Pflegebedürftige*r, wenn Sie zuhause gepflegt werden möchten. Außerdem erfahren Sie auch welche Rechte Sie als pflegende*r Angehörige*r haben.

Was muss ich wissen?

Können meine Angehörigen die Pflege übernehmen?

Ja. Sie müssen keinen professionellen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Wenn Angehörige oder Bekannte die Pflege zuhause übernehmen möchten, können Sie sich auch von diesen versorgen lassen. In diesem Fall erhalten Sie monatlich ein sogenanntes „Pflegegeld“, das Ihnen zur freien Verfügung steht. Die Höhe dieses Pflegegelds hängt von Ihrem im Gutachten festgestellten Pflegegrad ab. Aktuell liegt die Höhe des Pflegegeldes zwischen 332 € (Pflegegrad 2) und 947 € (Pflegegrad 5) pro Monat (Stand 2024). Bitte beachten Sie, dass Sie bei Pflegegrad 1 kein Pflegegeld bekommen.

Wenn Sie von Familienangehörigen oder Bekannten versorgt werden, bekommen Sie zwei Mal pro Jahr Besuch von qualifizierten Fachkräften, die Ihnen bzw. Ihren Angehörigen Tipps und Beratung geben. Bitte beachten Sie: Wenn Sie die Beratungsbesuche nicht wahrnehmen, wird möglicherweise das Pflegegeld gekürzt.

Ich habe keine Angehörigen, die mich pflegen können. Kann ich trotzdem zuhause bleiben?

In diesem Fall können Sie einen ambulanten Pflegedienst engagieren. Ein ambulanter Pflegedienst beschäftigt ausgebildete Pflegekräfte, die Sie mehrmals die Woche oder mehrmals am Tag besuchen.

Die Pflegekräfte können verschiedene Aufgaben übernehmen:

  • Hilfe bei der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme
  • Einkaufen und Kochen sowie Reinigen der Wohnung
  • die medizinische Versorgung, wie Injektionen setzen, Medikamente verabreichen oder Verbände wechseln.
  • die Unterstützung von sozialen Aktivitäten, wie Spaziergänge oder der Besuch von Freunden.

Die Kosten für den Pflegedienst werden zumindest zum Teil von der Pflegekasse übernommen. Diese Unterstützung wird Pflegesachleistung genannt. Für Pflegegrad 2 werden aktuell bis zu 724 €, für Pflegegrad 5 bis zu 2095 € übernommen (Stand 2024). Menschen mit Pflegegrad 1 bekommen keine Pflegesachleistungen. Die Pflegeversicherung und der Pflegedienst rechnen direkt miteinander ab. Sie müssen also nicht vorauszahlen. Wenn die Kosten für den Pflegedienst jedoch höher sind als der Betrag, den die Pflegekasse für Sie bezahlt, müssen Sie die Differenz selbst bezahlen.

Wie finde ich einen guten Pflegedienst?

Mit dem AOK-Pflegenavigator können Sie nach Pflegediensten in Ihrer Nähe suchen.  Auf der Seite pflegelotse.de können Sie nach Pflegediensten und Beratungsangeboten suchen. Die Checkliste für die Pflegedienstauswahl kann Ihnen ebenfalls bei der Auswahl helfen. Auch Ihre Krankenkasse kann Ihnen eine Auswahl von guten Pflegediensten nennen.

Vergleichen und prüfen Sie die Angebote und lassen Sie sich ausführlich beraten. Sie sollten den Pflegedienst kennenlernen bevor Sie sich entscheiden und einen Vertrag abschließen. Sie können den Pflegedienst aber natürlich auch wieder wechseln, wenn Sie unzufrieden sind.

Viele Menschen bevorzugen die Arbeit von ambulanten Pflegediensten, die sich auf die Betreuung von Patient*innen mit unterschiedlichen kulturellen und religiösen Hintergründen spezialisiert haben. Diese sogenannten interkulturellen Pflegedienste respektieren kulturelle Lebensgewohnheiten, Traditionen und Glaubensgebote in besonderer Weise. Oftmals sprechen die Pfleger*innen dieser Dienste auch verschiedene Sprachen. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse oder einer Migrationsberatung für Erwachsene nach interkulturellen Pflegediensten in Ihrer Nähe. Eine Migrationsberatung für Erwachsene in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website bamf.de.

Kann ich die Pflege durch Angehörige mit der Pflege durch einen Pflegedienst kombinieren?

Ja. Sie können sich problemlos sowohl von Angehörigen als auch einem Pflegedienst betreuen lassen. Das macht z.B. Sinn, wenn Ihre Angehörigen nicht rund um die Uhr Zeit haben. Wenn Sie die Pflege durch Angehörige und die Pflege durch einen Pflegedienst kombinieren und die Ihnen zustehenden Pflegesachleistungen (also die Kosten, die die Pflegekasse für den Pflegedienst bezahlt) nicht voll aufbrauchen, erhalten Sie weiterhin einen Teil des Ihnen zustehenden Pflegegelds. 

Folgendes Beispiel kann das verdeutlichen: Ein*e Pflegebedürftige*r in Pflegegrad 3 hat Anspruch auf 572€  Pflegegeld bzw. 1.363 € Pflegesachleistungen. Die Person bestellt einen Pflegedienst der morgens beim Waschen und Ankleiden hilft und monatlich ca. 310 € kostet. Dies entspricht 22,74% von 1.363 €. Der volle Restanspruch auf Pflegesachleistung wird nicht genutzt, 77,26 % bleiben übrig. Dieser restliche prozentuale Anteil wird auf das Pflegegeld übertragen, das heißt der oder die Pflegebedürftige bezieht zusätzlich zur Unterstützung durch einen Pflegedienst Pflegegeld in Höhe von 77,26%. Das sind 441,93 €. Das Pflegegeld wird anteilig ausgezahlt, dabei ist der Gesamtwert der Leistungen insgesamt höher 751,93 (310 € + 441,93 €) wie wenn Sie nur das Pflegegeld in Anspruch nehmen würden.

Gibt es weitere finanzielle Hilfen?

Pflegebedürftige, die zuhause wohnen, können jeden Monat eine finanzielle Hilfe in Höhe von 125 Euro bekommen. Dieses Geld nennt man "Entlastungsbeitrag". Diese Hilfe gibt es für alle Pflegegrade. Also auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Mit dem Geld können z.B. die Kosten für eine Tagesbetreuung, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung, etc.  finanziert werden. Sie bekommen das Geld nicht direkt überwiesen, sondern müssen die entsprechenden Dinge oder Leistungen zunächst selbst bezahlen. Danach reichen Sie dann die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein und bekommen das bezahlte Geld – bis zu einer Höhe von 125 Euro pro Monat – zurück. Wenn Sie in einem Monat keine Rechnung einreichen können, ist das kein Problem: Das Geld, das Sie nicht verbrauchen, bleibt Ihnen bis Juni des nächsten Jahres erhalten. Das heißt, Sie können z.B. von Januar bis November gar keine Rechnung einreichen und dann im Dezember eine Rechnung in Höhe von 1.500 € (12 x 125€) einreichen. Weitere Informationen zum Entlastungsbeitrag finden Sie auf Deutsch auf verbraucherzentrale.de

Bezahlt die Pflegeversicherung auch Hilfsmittel?

Vielen pflegebedürftigen Menschen helfen auf ihre Bedürfnisse angepasste Geräte im Alltag, wie Rollstühle, angepasste Treppen, Duschen oder Toiletten. Heute ist eine Vielzahl solcher Hilfsmittel verfügbar und erleichtert vom morgendlichen Aus- und Ankleiden bis zum abendlichen Zubettgehen nahezu alle Bereiche des Alltags. Die Kosten für diese Hilfsmittel sind jedoch teilweise enorm.

Pflegebedürftige können sich die Kosten solcher technischen Hilfsmittel teilweise erstatten oder bezuschussen lassen. Wenn Sie ein derartiges Hilfsmittel benötigen, sprechen Sie mit Ihren Ärzt*innen darüber. Die Pflegekasse benötigt ein Rezept dafür.

Für täglich benötigte Hilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Handschuhe, etc. bekommen Sie von der Pflegekasse einen finanziellen Zuschuss von ca. 40 Euro pro Monat. Dafür benötigen Sie kein Rezept. Sie müssen lediglich einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.

Wo finde ich Hilfe und Unterstützung?

Wenn Sie krankenversichert sind, dann ist Ihre Krankenversicherung der richtige Ansprechpartner. Parallel zu den Krankenkassenbeiträgen zahlt jeder Krankenversicherte automatisch auch einen bestimmten Betrag an die sogenannte Pflegekasse, die pflegebedürftige Menschen unterstützt. Der Träger Ihrer Pflegekasse ist Ihre Krankenversicherung.  Bei den Krankenkassen gibt es unabhängige Pflegeberater*innen, die Sie kostenlos ausführlich beraten. Bei Bedarf kommen die Berater*innen auch zu Ihnen nach Hause. Neben Deutsch bieten einige Beratungsstellen auch Beratungen in anderen Sprachen an. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe zum Thema Pflege können Sie auf zgp.de finden. Sie können auch Ihre Krankenkasse nach einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe fragen.

Sie können sich auch zunächst bei einer Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) beraten lassen. Die Beratung ist ebenfalls kostenlos und die Mitarbeiter*innen dort sprechen verschiedene Sprachen. Eine Migrationsberatung in Ihrer Nähe können Sie unter bamf.de finden.

Ich pflege eine*n Angehörige*n. Welche Unterstützung kann ich bekommen?

Wer eine*n Angehörige*n pflegt, übernimmt große Verantwortung. Die Auswirkungen auf das eigene Leben werden häufig unterschätzt. Besonders wenn Sie die Pflege für einen langen Zeitraum alleine übernehmen, könnten Sie sich dabei körperlich oder psychisch überlasten.

Es gibt verschiedene Unterstützungsangebote um Sie zu entlasten und Sie auf diese schwierige Aufgabe vorzubereiten:

  • Die Pflegekassen beschäftigen unabhängige Pflegeberater*innen, die Sie kostenlos ausführlich beraten. Sie können sich auch zu Hause beraten lassen. Teilweise ist es möglich sich auch in Fremdsprachen beraten zu lassen. Die Pflegeberater*innen arbeiten oft in sogenannten Pflegestützpunkten. Wo sich der nächste Pflegestützpunkt befindet, können Sie bei der Krankenkasse erfragen oder in der Onlinedatenbank bdb.zgp.de herausfinden.
  • Sie können kostenlos Kurse besuchen, die Sie auf die Pflegetätigkeit vorbereiten. Hier lernen Sie alles, was Sie zum Thema „Pflege“ wissen müssen. Die Kurse werden von den Pflegekassen angeboten. Fragen Sie die Pflegeberater*innen danach.
  • Auch Selbsthilfegruppen sind eine gute Möglichkeit, um Beratung und Unterstützung zu finden. Wenn sie sich alleine gelassen fühlen, hilft es auf Personen zu treffen, die in einer ähnlichen Situation sind. Die Pflegeberater*innen können Ihnen die Adresse einer Selbsthilfegruppe in Ihrer Nähe nennen.
  • Sollten Sie einmal verhindert sein, etwa weil Sie selber krank sind oder im Urlaub sind, können Sie die Angebote der sogenannten „Verhinderungspflege“ beanspruchen. Pro Jahr können Sie sich bis zu sechs Wochen freinehmen und einen Pflegedienst engagieren. Die Pflegekasse übernimmt dann einen Teil der durch Ihre Abwesenheit anfallenden Kosten.
  • Wenn Sie die Pflege für eine Personen ab Pflegegrad 2 übernehmen und diese mindestens 10 Stunden (verteilt auf mindestens zwei Tage) pro Woche pflegen, zahlt die Pflegekasse Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Sie. Außerdem sind Sie während der Pflegetätigkeit und auf dem Hin- und Rückweg beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.
Wie lassen sich die Pflege meines Angehörigen und mein Beruf vereinbaren?

Wenn Sie berufstätig sind und die Pflege einer pflegebedürftigen Person übernehmen, haben Sie das Recht sich für gewisse Zeiträume von ihrer Arbeit befreien zu lassen. Sie dürfen während dieser Zeit nicht gekündigt werden, bekommen aber keinen Lohn von ihrem Arbeitgeber.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten sich für längere Zeiträume von der Arbeit freistellen zu lassen:

  • Pflegezeit: Wenn Sie Pflegezeit bei Ihrem Arbeitgeber beantragen, können Sie sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilzeitlich freistellen lassen. Dafür müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber mindestens 10 Tage vorher einen schriftlichen Antrag stellen, in dem Sie Dauer und Umfang der Pflege angeben.
  • Familienpflegezeit: Die Familienpflegezeit bietet Ihnen die Möglichkeit, bis zu 24 Monate beruflich freigestellt zu werden. Jedoch müssen Sie weiterhin mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Diese Auszeit müssen Sie mindestens acht Wochen vor Antritt bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.
  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: In einem akuten Pflegenotfall können Sie eine sogenannte "kurzzeitige Arbeitsverhinderung" von bis zu 10 Tagen bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Das ist besonders sinnvoll, wenn der Pflegefall plötzlich eintritt. Für diese 10 Tage können Sie als Ausgleich für den entgangenen Lohn das sogenannte  "Pflegeunterstützungsgeld" von der Pflegekasse bekommen. Das Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie sofort bei Eintritt des Pflegenotfalls bei der Pflegekasse beantragen.

Wichtig

Wenn Sie von Ihren Pfleger*innen schlecht behandelt werden, also z.B. vernachlässigt werden oder Ihre Pfleger*innen gewalttätig sind, können Sie ein Krisentelefon in Ihrer Nähe anrufen. Auf der Website zqp.de können Sie auch nach einer Beratungsstelle vor Ort suchen. Außerdem können Sie sich auch an einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe wenden.

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