Duldung für Menschen mit "ungeklärter Identität"

Aktualisiert 08.09.2023

Bin ich betroffen?

Es gibt viele verschiedene Arten von Duldungen. Eine davon ist die "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" nach §60b Aufenthaltsgesetz. Sie ist ein Sonderfall der "normalen" Duldung nach §60a Aufenthaltsgesetz, hat aber eigene Auswirkungen, wie  z.B. ein Arbeitsverbot. Sie wird oft auch "Duldung light" genannt. Hier erfahren Sie, wer diese "Duldung light" bekommt, was sie bedeutet und was Sie gegen die Erteilung einer Duldung nach §60b tun können.

Generelle Informationen zur Duldung nach §60a finden Sie in unserem Kapitel "Duldung". Informationen über spezielle Duldungen finden Sie in unseren Kapiteln "Ausbildungsduldung" und "Beschäftigungsduldung".

Beachten Sie: Informationen zum „Chancen-Aufenthaltsrecht“ für Menschen mit Duldung light finden Sie in den Abschnitten „Welche Auswirkungen hat eine Duldung nach §60b AufenthG?“ und „Wie kann ich von der Duldung light zu einer normalen Duldung wechseln?“ sowie in unserem Kapitel „Chancen-Aufenthaltsrecht“.

Was muss ich wissen?

Habe ich aktuell eine Duldung nach §60b?

Welche Duldung Sie haben, können Sie auf Ihrer Duldung selbst lesen. Bei einer Duldung nach §60b stehen dort folgende Sätze:

  • „für Personen mit ungeklärter Identität“
  • „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise bzw. Rückführung in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokumentes“
  •  „Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§60b Abs. 5 S. 2 AufenthG)“ und „Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 €“
  • „Wohnsitznahme in …  erforderlich“
Wer bekommt eine Duldung nach §60b ?

Wenn die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass Ihnen generell eine Duldung zusteht, dann prüft sie bei der Ersterteilung oder bei der Verlängerung, ob Sie alle Ansprüche für eine Duldung gemäß §60a AufenthG erfüllen. Falls nicht, wird geprüft ob, die in §60b AufenthG genannten Gründe für eine "Duldung light" vorliegen. Das ist der Fall, wenn Sie nicht abgeschoben werden konnten, weil

  • Sie über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben, also z.B. ein falsches Herkunftsland angegeben oder einen falschen Pass abgegeben haben.
  • Sie falsche Angaben gemacht haben.
  • Sie keinen Pass haben und sich nicht bemüht haben, einen Pass zu bekommen. Das nennt man "Passbeschaffungspflicht".

Wichtig: §60b gilt für Sie nicht:

  • Wenn es noch andere Gründe (z.B. eine Krankheit) für Ihre Duldung gibt. Die Täuschung oder die falschen Angaben oder die Passlosigkeit müssen also der einzige Grund sein, warum Sie nicht abgeschoben werden können.
  • Wenn Sie minderjährig sind. Minderjährige sind für eine Täuschung oder falsche Angaben oder einen fehlenden Pass nicht selbst verantwortlich, da ihre Eltern oder ihr Vormund dafür verantwortlich sind.
  • Wenn Sie eine Ausbildungsduldung oder eine Beschäftigungsduldung haben oder Sie bereits eine Ausbildungsduldung oder Beschäftigungsduldung beantragt haben und alle Voraussetzungen erfüllen.

Bitte beachten Sie: Die Ausländerbehörde muss Sie auf Ihre Mitwirkungspflicht hinweisen und Ihnen die Möglichkeit geben, sich um einen Pass zu bemühen. Nur wenn Sie sich dann nicht um einen Pass bemühen oder nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich bemüht haben, kann die Ausländerbehörde Ihnen eine Duldung nach §60b geben.

Was bedeutet "Passbeschaffungspflicht"?

Generell besteht eine Pflicht, sich einen Pass zu beschaffen und alles Notwendige zu unternehmen, um einen Pass zu bekommen. Allerdings nur, solange dies zumutbar ist. Zumutbar sind in der Regel folgende Handlungen:

  • Die persönliche Vorsprache bei der Botschaft sowie die Abgabe von Fingerabdrücken oder anderen erkennungsdienstlichen Maßnahmen (z.B. Fotos, Messungen).
  • Die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung. Eine Freiwilligkeitserklärung besagt, dass Sie gegebenenfalls bereit sind, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Viele Länder verlangen diese Erklärung, bevor Sie Ihnen Papiere aus Ihrem Heimatland ausstellen. Die Freiwilligkeitserklärung müssen Sie in der Botschaft Ihres Landes unterschreiben.
  • Die Teilnahme an Anhörungen.
  • Die Angabe aller Tatsachen und Nachweise, die zur Klärung Ihrer Identität nötig sind.
  • Sie müssen eine Erklärung abgeben, in der Sie bestätigen, dass Sie generell bereit sind, die Wehrpflicht in ihrem Land zu erfüllen. Sie müssen nicht erklären, dass Sie Ihren Militärdienst geleistet haben.
  • Die  Zahlung der Passgebühren und sonstiger Kosten.
  • Das Beschaffen von Unterlagen  wie z.B. eine Geburtsurkunde über Kontaktpersonen im Heimatland.

Bitte beachten Sie: Falls die Behörde eine Handlung von Ihnen verlangt, die Sie nicht zumutbar finden, weil Sie z.B. begründete Angst vor einem Besuch bei der Botschaft haben oder Sie die Erklärung über den Militärdienst nicht abgeben können, sollten Sie sich an eine Beratungsstelle wenden. Die Adressen von Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie im Abschnitt "Wo finde ich Hilfe & Unterstützung?".

Falls die Behörde es verlangt, müssen Sie die oben genannten Handlungen auch wiederholen. Allerdings nur, wenn dieses Mal ein anderes Resultat zu erwarten ist.

Wichtig: Sie müssen sich nicht um einen Pass bemühen, wenn:

  • Sie ein Abschiebungsverbot nach §60 Absatz 5 oder 7 haben, das nicht allein auf gesundheitlichen Gründen beruht.
  • Sie noch im Asylverfahren sind. Bitte beachten Sie: Ihr Asylverfahren ist erst abgeschlossen, wenn Ihre Ablehnung rechtskräftig ist.
Wie kann ich nachweisen, dass ich mich um einen Pass bemüht habe?

Damit Ihnen nicht vorgeworfen wird, dass Sie sich nicht um einen Pass bemühen, müssen Sie Ihre Bemühungen glaubhaft machen. Sie müssen also nicht unbedingt gleich einen Pass vorlegen. Es genügt, wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich um einen Pass bemühen. Mögliche Nachweise können z.B. eine Terminbestätigung der Botschaft, ein Schreiben der Botschaft oder ein Schreiben an eine Kontaktperson im Heimatland sein. Sie können auch versuchen, Ihre Bemühungen durch Fotos Ihrer Botschaftsbesuche zu beweisen. Der Flüchtlingsrat Thüringen hat ein Muster entwickelt, das Sie als Vorlage für die Dokumentation Ihrer Bemühungen nutzen können. Sie finden es auf den letzten Seiten des PDFs Arbeitshilfe "Mitwirkungspflichten".

Wenn diese Nachweise glaubhaft belegen, dass Sie sich bemühen, haben Sie Ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. In diesem Fall gilt §60b nicht (mehr) für Sie und Sie bekommen eine Duldung nach §60a. Mehr zu Ihren Rechten & Pflichten mit einer Duldung nach §60a erfahren Sie in unserem Kapitel "Duldung".

Wenn Sie keine Nachweise haben, aber die Ausländerbehörde Ihnen glaubt, dass Sie sich bemüht haben, kann sie Sie zu einer sogenannten "eidesstaatliche Versicherung" auffordern. Die eidesstaatliche Versicherung oder auch "Versicherung an Eides Staat" ist eine besondere Beteuerung, mit der eine Person bekräftigt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht. Wenn Sie die eidesstaatliche Versicherung abgegeben haben, haben Sie Ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Auch in diesem Fall gilt §60b nicht (mehr) für Sie. Bitte beachten Sie: Ob Sie die Möglichkeit bekommen, Ihre Bemühungen durch eine eidesstaatliche Versicherung zu beweisen, ist die Entscheidung der Ausländerbehörde. Sie haben keinen Anspruch darauf.

Wichtig: Wenn Sie eine falsche eidesstaatliche Versicherung abgeben, machen Sie sich strafbar. In diesem Fall können Sie mit einer Gefängnisstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden.

   

Welche Auswirkungen hat eine Duldung nach §60b?

Wenn Sie eine Duldung nach §60b haben, gibt es einige direkte gesetzliche Auswirkungen. Für Inhaber*innen einer "Duldung light" gelten folgende Regeln:

  • Sie dürfen nicht arbeiten.
  • Sie dürfen nicht in einen anderen Landkreis umziehen.
  • Ihre Asylbewerberleistungen werden gekürzt. Sie erhalten also weniger finanzielle Hilfe vom Staat.
  • Die Monate oder Jahre mit "Duldung light" werden nicht angerechnet, wenn sie später eine Aufenthaltserlaubnis für Menschen mit Duldung wie z.B. die Aufenthaltserlaubnis nach §25a oder §25b AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis beantragen wollen. Mehr zu den Aufenthaltserlaubnissen für Menschen mit Duldung erfahren Sie in unserem Kapitel "Bleiberecht für Geduldete".

Bitte beachten Sie: Wenn Sie sich nicht bemühen, einen Pass zu bekommen, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Das kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro bestraft werden.

Neu: das Chancenaufenthaltsrecht:
Mit einer „Duldung light“ haben Sie seit dem 31. Dezember 2022 die Möglichkeit, das neue „Chancen-Aufenthaltsrecht“ (§104c Aufenthaltsgesetz) zu bekommen. Mit dieser befristeten Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie arbeiten und sogar umziehen. Es gibt jedoch die strikte Vorgabe, dass Sie spätestens am 31. Oktober 2022 bereits mindestens fünf Jahre in Deutschland gelebt haben. Die Monate oder Jahre mit „Duldung light“ werden dabei angerechnet. Weitere Informationen lesen Sie im Kapitel Chancen-Aufenthaltsrecht.

Wie kann ich von der "Duldung light" zu einer normalen Duldung wechseln?

Um Ihre Duldung nach §60b loszuwerden, müssen Sie sich glaubhaft um einen Pass bemühen. Sobald Sie nachweisen, dass Sie sich um einen Pass bemühen, haben Sie Ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Wie Sie dies tun können, erfahren Sie im Abschnitt "Wie kann ich nachweisen, dass ich mich um einen Pass bemühe?". Sobald Sie Ihre Mitwirkungspflicht erfüllt haben, wechseln Sie in die "normale" Duldung nach §60a. Und haben auch wieder die Rechte, die Inhaber*innen einer Duldung nach §60a haben. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Duldung".

Wichtig: Seit dem 31. Dezember 2022 gibt es das „Chancen-Aufenthaltsrecht“. Wenn Sie bis zum 31. Oktober 2022 bereits mindestens fünf Jahre in Deutschland gelebt haben, erleichtert es Ihnen aus der „Duldung light“ herauszukommen: Sie müssen sich dann nicht um einen Pass bemühen, um wieder in eine Duldung zu kommen. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie direkt das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen. Das ist eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate. In dieser Zeit können Sie sich darum kümmern einen Pass zu bekommen, damit sie unter Umständen nach den 18 Monaten einen sicheren Aufenthalt bekommen. Weitere Informationen zum Chancen-Aufenthaltsrecht finden Sie im Kapitel „Chancen-Aufenthaltsrecht“.

Wo bekomme ich Beratung & Unterstützung?

Wenn Sie eine Duldung nach §60b haben oder bekommen sollen, sollten Sie sich bei einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei beraten lassen. Eine Duldung nach §60b hat viele negative Auswirkungen, die Sie vermeiden sollten. Darum sollten Sie sich darüber informieren, welche Art der Mitwirkung an der Passbeschaffung die Ausländerbehörde von Ihnen verlangen kann und welche Folgen dies für Sie haben kann. Viele Menschen mit Duldung haben z.B. Angst, dass sie bei Vorlage eines Passes abgeschoben werden. Für andere ist es sehr schwierig oder sogar unmöglich, einen Pass zu bekommen. Darum ist es wichtig, dass sich jede*r Einzelne konkret zu seinem Fall beraten lässt. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

Wichtig

Die Zeiten mit der Duldung nach §60b AufenthG werden nicht als sogenannte „Vorduldungszeiten“ angerechnet. Die Monate oder Jahre mit der Duldung nach §60b werden also nicht mitgezählt, wenn sie später eine Aufenthaltserlaubnis für Menschen mit Duldung wie z.B. die Aufenthaltserlaubnis nach §25a oder §25b AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis beantragen wollen. Wenn Sie aber das Chancenaufenthaltsrecht nutzen möchten, werden die Zeiten mit  „Duldung light“ (nach §60b AufenthG) angerechnet.

Ein Projekt von:

Gefördert durch: