Bleiberecht für Geduldete

Das Bild zeigt eine Grafik aus verschiedenen Puzzleteilen. Auf den Puzzleteilen stehen Begriffe aus dem Bereich Asylverfahren.
Aktualisiert 31.07.2023

Wege aus der Duldung

Viele Menschen leben jahrelang mit einer Duldung in Deutschland. Es gibt aber auch Möglichkeiten für Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Dazu müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, lassen Sie sich von einer Beratungsstelle beraten. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

Bitte beachten Sie: Die Monate oder Jahre, während derer Sie eine "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" nach §60b Aufenthaltsgesetz haben, werden nicht als Vorduldungszeit angerechnet. Das bedeutet, dass Sie sie nicht mitzählen können, wenn es darum geht, dass Sie seit einer bestimmten Anzahl von Jahren hier sind. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Kapitel "Duldung für Menschen mit ungeklärter Identität".

Neu: Anders ist das beim neuen Chancen-Aufenthaltsrecht: Es soll Personen mit einer Duldung ermöglichen, ein dauerhaftes Bleiberecht zu erreichen. Nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht wird die Zeit, in der Sie eine „Duldung light“ gehabt haben, als Vorduldungszeit angerechnet. Weitere Infos dazu lesen Sie im Abschnitt „Aufenthaltserlaubnis nach Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c AufenthG)“.

Welche Möglichkeiten habe ich?

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§25 Absatz 5 AufenthG)

Sie können eine "Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen" (§25 Abs. 5 AufenthG) bekommen, wenn es langfristig nicht möglich ist, dass Sie in Ihr Heimatland zurückkehren, weil z.B. Sie für längere Zeit reiseunfähig sind oder Ihr Heimatland sich weigert, Ihnen einen Pass auszustellen.

Konkret müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben seit mindestens 18 Monaten eine Duldung nach §60a AufenthG. Wenn Sie seit weniger als 18 Monaten in Deutschland sind, kann die Ausländerbehörde entscheiden, ob Sie diese Aufenthaltserlaubnis trotzdem bekommen oder nicht. Bei der Entscheidung spielen die Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland und Ihre Integration in den Arbeitsmarkt eine entscheidende Rolle.
  • Sie können nicht in Ihr Heimatland zurückkehren, weil Sie z.B. reiseunfähig sind oder Sie keinen Pass bekommen können und Sie ohne Pass nicht in Ihr Land einreisen dürfen.
  • Sie müssen Deutsch auf dem Niveau A2 sprechen. Das können Sie z.B. mit einem Zertifikat oder einem Schul-, Ausbildungs- oder Universitätsabschluss nachweisen.
  • Ihr Lebensunterhalt muss überwiegend durch eigenes Einkommen gesichert sein. Das bedeutet, dass Sie in der Regel keine finanzielle Unterstützung vom Staat bekommen dürfen. Die Ausländerbehörde kann aber von dieser Voraussetzung absehen, wenn sie davon ausgeht, dass Ihr Lebensunterhalt in der Zukunft gesichert sein wird.
  • Falls Sie Kinder haben, müssen diese die Schule besuchen.
  • Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und entsprechende Grundkenntnisse vorweisen. Diese lernen Sie in der Regel im Orientierungskurs. Der Orientierungskurs ist ein Teil des Integrationskurses. Sie können aber auch nur die entsprechende Prüfung "Leben in Deutschland" machen. Wenn Sie einen deutschen Schulabschluss machen, ist die Prüfung nicht nötig.
  • Sie dürfen Ihre Abschiebung nicht durch Täuschung oder fehlende Mitwirkung verhindert haben.
  • Sie dürfen keine Verurteilungen wegen Straftaten haben
  • Sie müssen einen Pass oder Passersatz oder einen Reiseausweis für Ausländer haben oder nachweisen, dass Sie sich um einen Pass oder Passersatz bemüht haben und keinen bekommen.

Sobald Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern müssen, prüft die Ausländerbehörde, ob eine Ausreise oder Abschiebung möglich ist. Wenn eine Ausreise oder Abschiebung möglich ist, kann es passieren, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird und Sie zur Ausreise aufgefordert werden. Nehmen Sie in diesem Fall sofort Kontakt zu einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei auf. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

Mehr Informationen zu §25 Absatz 5 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen) finden Sie auf Deutsch auf dem Infoblatt des Flüchtlingsrats Sachsen-Anhalt.

Aufenthaltserlaubnis für "gut integrierte" Erwachsene (§25b AufenthG)

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration (§25b AufenthG) bekommen, wenn Sie schon lange in Deutschland sind und hier "gut integriert" sind. Die Aufenthaltserlaubnis ist für 3 Jahre gültig und verlängerbar.

Wichtig: Seit Januar 2023 müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben eine Duldung nach §60a AufenthG, eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsgestattung oder das Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c AufenthG)Ausführliche Informationen lesen Sie dazu im Kapitel Chancen-Aufenthaltsrecht.
  • Sie sind seit mindestens 6 Jahren ununterbrochen in Deutschland und hatten all die Jahre über eine Art von Aufenthaltspapier (Aufenthaltsgestattung, Duldung, etc.). Wenn Sie minderjährige Kinder haben, müssen Sie seit mindestens 4 Jahren in Deutschland sein. Bitte beachten Sie: Wenn Sie für 30 Monate eine Beschäftigungsduldung hatten, müssen Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.
  • Sie sprechen Deutsch auf dem Niveau A2. Das können Sie mit einem Zertifikat oder einem Schul-, Ausbildungs- oder Universitätsabschluss nachweisen.
  • Falls Sie Kinder haben, müssen diese die Schule besuchen.
  • Ihr Lebensunterhalt muss überwiegend durch eigenes Einkommen gesichert sein. Das bedeutet, dass Sie in der Regel keine finanzielle Unterstützung vom Staat bekommen dürfen. Die Ausländerbehörde kann aber von dieser Voraussetzung absehen, wenn sie davon ausgeht, dass Ihr Lebensunterhalt in der Zukunft gesichert sein wird.
  • Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und entsprechende Grundkenntnisse vorweisen. Diese lernen Sie in der Regel im Orientierungskurs. Der Orientierungskurs ist ein Teil des Integrationskurses. Sie können aber auch nur die entsprechende Prüfung "Leben in Deutschland" machen. Wenn Sie einen deutschen Schulabschluss machen, ist die Prüfung nicht nötig.
  • Sie dürfen Ihre Abschiebung nicht durch Täuschung oder fehlende Mitwirkung verhindert haben.
  • Sie dürfen keine Verurteilungen wegen Straftaten haben.
  • Sie müssen einen Pass oder Passersatz oder einen Reiseausweis für Ausländer haben oder nachweisen, dass Sie sich um einen Pass oder Passersatz bemüht haben und keinen bekommen.

Bitte beachten Sie: Wenn Ihre Ehepartner*in und Kinder mit Ihnen zusammenwohnen, können sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §25b AufenthG bekommen, auch wenn Ihr*e Partner*in und Kinder nicht seit 6 Jahren in Deutschland leben. Die anderen Bedingungen muss Ihre Familie aber erfüllen.

Mehr Informationen zu §25b AufenthG finden Sie auf Deutsch auf dem Infoblatt des Flüchtlingsrats Sachsen-Anhalt.

Aufenthaltserlaubnis für "gut integrierte" Jugendliche und junge Volljährige (§25a AufenthG)

Jugendliche zwischen 14 und 27 Jahre, soweit sie 12 Monate geduldet waren, können eine Aufenthaltserlaubnis für "gut integrierte" Jugendliche und junge Volljährige (§25a AufenthG) bekommen, wenn sie schon länger in Deutschland sind und hier "gut integriert" sind. Die Aufenthaltserlaubnis ist für 3 Jahre gültig und verlängerbar.

Wichtig: Seit Januar 2023 müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Du bist zwischen 14 und 27 Jahren alt.
  • Du bist seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen in Deutschland.
  • Du hast eine Duldung nach §60a AufenthG, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsgestattung.
  • Wenn du den Antrag stellst, bist du entweder seit 12 Monaten geduldet ODER hast das Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c AufenthG).
  • Du besuchst seit mindestens 3 Jahren erfolgreich die Schule, d.h. dass du jedes Jahr in die nächsthöhere Klasse versetzt wirst oder du hast bereits einen deutschen Schul- oder Berufsschulabschluss.
  • Es darf keine konkreten Anhaltspunkte dafür geben, dass du dich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennst. Das wäre z.B. der Fall, wenn du in einer extremistischen oder terroristischen Organisation aktiv bist.
  • Die Ausländerbehörde muss davon ausgehen, dass du dich weiterhin gut in die deutsche Gesellschaft integrieren wirst, also z.B. nach deinem Schulabschluss eine Ausbildung oder ein Studium machen wirst oder eine Arbeit finden wirst.
  • Du darfst keine Verurteilungen wegen Straftaten haben.
  • Du musst einen Pass oder Passersatz oder einen Reiseausweis für Ausländer haben oder nachweisen, dass du dich um einen Pass oder Passersatz bemüht hast und keinen bekommst.
  • Du musst den Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis nach §25a AufenthG vor deinem 27. Geburtstag stellen.

Die Eltern eines minderjährigen Jugendlichen, der diese Aufenthaltserlaubnis bekommt, können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach §25a bekommen, wenn sie ihre Abschiebung nicht durch Täuschung oder fehlende Mitwirkung verhindert haben, keine Straftaten begangen haben und ihren Lebensunterhalt selbst sichern können. Das gilt auch für den oder die Ehepartner*in von Jugendlichen oder jungen Volljährigen, die diese Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Mehr Informationen zu §25a AufenthG  finden Sie auf Deutsch auf dem Infoblatt des Flüchtlingsrats Sachsen-Anhalt.

Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete (§19d AufenthG)

Sie können eine "Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung" (§19d  AufenthG) bekommen, wenn auf Sie eines der folgenden Szenarien zutrifft und Sie die unten genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie waren Inhaber*in einer Ausbildungsduldung, haben Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und haben anschließend einen Arbeitsplatz in Ihrem Beruf gefunden. Oder:
  • Sie haben ein Arbeitsplatzangebot, für welches eine qualifizierte Ausbildung oder ein Studium erforderlich sind. Oder:
  • Sie haben eine Berufsausbildung oder ein Studium in Deutschland abgeschlossen. Oder:
  • Sie haben einen in Deutschland anerkannten ausländischen Hochschulabschluss und üben seit mindestens zwei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland aus. Oder:
  • Sie arbeiten seit mindestens drei Jahren als Fachkraft in Deutschland und haben seit mindestens einem Jahr Ihren Lebensunterhalt überwiegend durch eigenes Einkommen gesichert.

Zusätzlich müssen Sie in allen fünf Fällen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrem Antrag zustimmen. Es wird aber keine Vorrangprüfung durchgeführt.
  • Sie müssen über ausreichend Wohnraum verfügen.
  • Sie müssen Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen.
  • Sie dürfen keine Verbindungen zu terroristischen oder extremistischen Organisationen haben.
  • Sie dürfen keine größeren Straftaten begangen haben.
  • Ihr Lebensunterhalt muss überwiegend durch eigenes Einkommen gesichert sein.
  • Sie haben Ihre Abschiebung nicht durch Täuschung oder fehlende Mitwirkung verhindert.
„Aufenthaltserlaubnis nach Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c AufenthG)“

Das neue Gesetz zum Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c Aufenthaltsgesetz) ist am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten. Es gewährt Menschen mit einer Duldung eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate. Beantragen können Sie es, wenn Sie bis zum 31. Oktober 2022, sich ununterbrochen mindestens fünf Jahre „geduldet“, „gestattet“ oder „erlaubt“ in Deutschland aufgehalten haben. Außerdem dürfen Sie nicht straffällig geworden sein und müssen sich zur deutschen Verfassung bekennen. In diesen 18 Monaten sollen Sie sich darum bemühen, Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht zu erfüllen. Weitere Informationen lesen Sie im Kapitel Chancen-Aufenthaltsrecht.

Wo und wie kann ich die Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Eine Aufenthaltserlaubnis beantragen Sie in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde nach dem dafür passenden Formular. Und fragen Sie, ob Sie den Antrag schriftlich stellen sollen oder ob Sie dafür einen Termin benötigen. In der Regel können Sie den Antrag schriftlich stellen. Schicken Sie dazu das ausgefüllte Formular und Kopien Ihrer Nachweise (Sprachzertifikate, Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, …) an Ihre Ausländerbehörde. Wenn Sie einen Termin benötigen: Vereinbaren Sie den Termin und bringen Sie zum Termin alle Ihre Nachweise und das ausgefüllte Formular mit. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde finden Sie auf bamf.de.

Wo finde ich Beratung & Unterstützung?

Eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei können Sie zu Ihren Möglichkeiten beraten. Und Ihnen bei der Antragsstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis helfen. Bitte beachten Sie, dass die Beratung bei einer Anwaltskanzlei mit hohen Kosten verbunden sein kann. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

Wichtig

Wenn Sie fast alle Voraussetzungen für eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis für Geduldete erfüllen, aber eine oder zwei fehlen, lassen Sie sich unbedingt von einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei beraten. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es trotzdem eine Lösung.

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